Verein zur Förderung der Theodor-Heuss-Realschule Gärtringen e.V.
71116 Gärtringen, Schickhardtstraße 34
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Theodor-Heuss-Realschule Gärtringen“ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Gärtringen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein zur Förderung der Theodor-Heuss-Realschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Theodor-Heuss-Realschule Gärtringen verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er arbeitet partei- und konfessionsfrei und unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der THR. Dies soll erreicht werden durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung bzw. durch tatkräftige Unterstützung der Bildungsarbeit an der Theodor-Heuss-Realschule.
- Der Verein verwirklicht dies insbesondere durch:
- Pflege und Vertiefung guter Beziehungen zwischen den ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Angehörigen, Freunden und Gönnern der Schule.
- Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Gewährung von Hilfen und Zuschüssen zur Förderung der Bildung und Erziehung, schulischen Projekten, kulturellen Veranstaltungen und berufsvorbereitenden Maßnahmen.
- Ergänzung der Schulausstattung über die durch die Gemeinde verfügbaren Mittel hinaus.
- Unterstützung und Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen, Organisation von Vorträgen usw..
- Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht nicht.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können eine Aufwands-entschädigung erhalten. Über die AufwandsEntschädigungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Erträgen aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 13. Lebensjahr und jede juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (bei Minderjährigen mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) und die Annahme durch den Vorstand erworben.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht und das Recht, aktiv bei der Unterstützung der Schule mitzuwirken. Für die Dauer der Mitgliedschaft ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag zu entrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweier schriftlicher Mahnungen unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und Mitte des ersten Schulhalbjahres erhoben.
- Die Mitgliedsbeiträge gehen auf das Vereinskonto
IBAN: DE40603913100370190009 Volksbank Herrenberg-Rottenburg oder IBAN: DE19603501300000118923 Kreissparkasse Böblingen
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- Planung von Aufgaben und Maßnahmen sowie Mittelverwendung im Sinne des Vereins.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Verein wird von zwei Personen aus dem Vorstand gerichtlich oder außergerichtlich vertreten
- Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt und bis zur Übergabe der Vereinsdokumente. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Bareinzahlungen nimmt er gegen Quittung in Empfang. Auszahlungen über 300.-€ dürfen nur auf schriftliche Anordnung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
- Der Vorstand kann sich beraten lassen durch Schulleiter/-in, Mitglieder, Elternbeiräte und der SMV. Der Schulleiter/die Schulleiterin sollte grundsätzlich zu den Beschlüssen angehört werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens ein Mal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist im Regelfall nicht öffentlich. Sie ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auf dem Postweg, per E-Mail oder über das Sekretariat (an die Kinder der Mitglieder) erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Angelegenheiten, die vom Vorstand an sie herangetragen werden und über fristgerecht eingegangene Anträge
- Aufwandsentschädigungsordnung
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Beschlussfassungen erfolgen offen; auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
- Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung der von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gärtringen als Schulträger zwecks Weiterleitung an die Theodor-Heuss-Realschule Gärtringen, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Bildung und Erziehung zu verwenden ist.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Schlussbestimmung
1. Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB.
2. Durch die Eintragung des Vereins zur Förderung der THR Gärtringen in das Vereinsregister ist der Verein rechtsfähig.
Die Änderung der Satzung vom 19.02.2014 wurde in der Mitgliederversammlung am 28.01.2016 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das Registergericht am Amtsgericht Stuttgart vergab eine neue Vereinsnummer:
VR 241954